Umzüge & Steuern
Heben Sie alle den Umzug betreffenden Quittungen und Belege auf. Einen Großteil davon können Sie bei Ihrer Steuererklärung angeben und so Steuern sparen.
Sollte der Wohnortwechsel / Wohnungswechsel beruflich bedingt sein, können Sie die Umzugskosten als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Ein beruflich bedingter Umzug ist es, wenn die Entfernung von der Wohnung zum Arbeitsplatz deutlich verkürzt wird. Möglich ist auch ein betriebliches Interesse des Arbeitgebers (Einzug/Auszug Dienstwohnung). Für die steuerliche Absetzbarkeit genügt der Umzug innerhalb des Ortes auch ohne Arbeitsplatzwechsel.
Bei Erstattung der Umzugskosten durch den Arbeitgeber, bleibt die Erstattungssumme lohnsteuerfrei (bis zur Pauschalbetragsgrenze). Zusätzliche Kosten können als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Ebenso abzugsfähig:
- die erste Aufnahme einer Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber
- die Beendigung einer doppelten Haushaltsführung durch Verlegung des eigenen Hausstandes
- beruflich begründetes Aufgeben oder Beziehen einer Zweitwohnung
Private Gründe für die Auswahl der neuen Wohnung spielen keine Rolle.
Sollte einer der genannten Punkte davon zutreffen, können Sie folgendes steuerlich absetzen:
Reisekosten / Kosten für Beförderungen
Diese Kosten betreffen den Transport sämtlicher zum Umzug gehörenden Gegenstände in die neue Wohnung (innerhalb Deutschlands) Dazu zählen Ihre Gegenstände / Besitz sowie der Besitz weiterer zum Haushalt gehörenden Personen sowie die Haustiere.
Ihre Reisekosten und der zum Haushalt zählenden Personen, können ebenso steuerlich geltend gemacht werden wie ein Tagegeld von maximal 4 Tagen, beginnend vom Tag des Einladens an bis zum Ausladetag (nur bei vollen Reisetagen).
Darüberhianus können etwaig, notwendige Übernachtungskosten und die Reisekosten für eine Wohnungsbesichtigung (entweder 1 Reise á 2 Personen oder 2 Reisen á 1 Person in der jeweils billigsten Preisklasse) geltend gemacht werden.
Mietentschädigungen
Miete für die alte Wohnung kann dann steuerlich abgestezt werden, wenn für die neue Wohnung bereits Miete gezahlt werden muss, Sie aber aufgrund von Fristen (Mietvertrag) noch nicht abgegeben werden kann. Ebenso zu prüfen und möglicherweise absetzbar sind Weitervermietungskosten für die alte Wohnung, als auch die Miete der neuen Wohnung, sollten Sie noch nicht einziehen können (z.B. aufgrund von Unbenutzbarkeit). Dies triff auch auf Garagen zu.
Gebühren für Wohnungsvermittlungen
Kosten (z.B. Maklerprovisionen) für die Vermittlung einer Wohnung, Haus und einer Garage sind steuerlich absetzbar (in ortsüblicher Höhe).
Sonstige absetzbare Kosten
- Renovierung (Farbe, Tapeten, etc.)
- Herd, Ofen
- Ummeldekosten
- Telefonanschluss
- Fahrzeug-Überführung
- Umzugstransporter / Möbelwagen
oder
Sie setzen einen Pauschalbetrag in Höhe von 561 EURO (Ledige) bzw. 1.121 EURO für Verheiratete an.

